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Allgemeine Geschäftsbedingungen (zur Druckversion)

Lizenzbedingungen zur dauerhaften Überlassung von SIGMETA Software

Durch das Öffnen der Datenträgerverpackung, durch die Installation des Programms oder die Unterzeichnung der Registrierkarte erklären Sie (nachfolgend „Lizenznehmer“) sich mit den nachfolgenden Lizenzbedingungen einverstanden. Lesen Sie daher den folgenden Text genau durch.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) SIGMETA überlässt dem Lizenznehmer gegen die im Bestellformular genannte Vergütung je ein Exemplar der im Bestellformular genannten Softwareprodukte (nachfolgend als Programme bezeichnet) zur eigenen Nutzung auf Dauer mit der Dokumentation gemäß § 2 (2) (nachfolgend insgesamt als "Vertragssoftware" bezeichnet).

(2) Der Funktionsumfang der Vertragssoftware ergibt sich aus diesem Vertrag und der Dokumentation.

§ 2 Lieferumfang

(1) Die dem Lizenznehmer zur Nutzung in dem in § 3 beschriebenen Umfang überlassene Vertragssoftware ermöglicht dem Lizenznehmer die softwaregestützte Durchführung von bis zu 150 Therapiesitzungen; mit Hilfe der Testversion kann der Lizenznehmer bis zu 5 Testläufe der Vertragssoftware durchführen, um die Eignung der Vertragssoftware für seine Zwecke zu erproben.

(2) Die Vertragssoftware –gleich ob Vollversion oder Testversion- bedarf der Online-Produktaktivierung über das Internet durch Eingabe des mit der Vertragssoftware ausgelieferten Produktaktivierungsschlüssels, der in die bei erstmaligem Start des Programms angezeigte Eingabemaske einzutragen ist.

(3) Die Vertragssoftware wird dem Lizenznehmer in ausführbarer Form (Objektcode) auf CD-Rom überlassen oder durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zum Download aus dem Internet durch den Lizenznehmer geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht ausgeliefert.

(4) Mit dem Softwarecode liefert SIGMETA an den Lizenznehmer die im Bestellformular genannte Dokumentation in deutscher Sprache. Die Grundinformationen und die Installationshinweise werden in Papierform bzw. druckbar mitgeliefert. Die übrige Dokumentation befindet sich ausdruckbar auf der Programm-CD.

§ 3 Rechteeinräumung

(1) SIGMETA räumt dem Lizenznehmer gegen die im Bestellformular genannte Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Vertragssoftware auf Dauer auf der im Bestellformular genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zeitgleich zu nutzen. Der Lizenznehmer ist damit berechtigt, die Vertragssoftware auf maximal der im Bestellformular genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.

(2) Zusätzlich ist der Lizenznehmer berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.

(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers zu bearbeiten.

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben/zu veräußern. In diesem Falle wird der Lizenznehmer sämtliche von ihm etwa angefertigte Kopien der Vertragssoftware an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder löschen. Die Unterlizenzierung, Vermietung und Verleihung der Vertragssoftware sowie jede weitere Überlassung der Vertragssoftware an Dritte auch im Wege des Application Service Providing bedarf der schriftlichen Zustimmung von SIGMETA und ist entsprechend zu vergüten. Ein Gleiches gilt für die Vervielfältigung und Verbreitung der Programmdokumentation.

(5) Zu einer weitergehenden Nutzung der Vertragssoftware, insbesondere einer Nutzung durch eine höhere Anzahl als der im Bestellformular genannten Zahl von Arbeitsplätzen bedarf der Lizenznehmer einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch SIGMETA.

(6) Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Vertragssoftware auf mehr als der im Bestellformular genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Übernutzung SIGMETA unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h., bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von SIGMETA zu bezahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Lizenznehmer die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von SIGMETA fällig.

(7) Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen. Die dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen ohne das es einer weiteren hierauf gerichteten Erklärung von SIGMETA bedarf, wenn der Kaufpreis für die Vertragssoftware vom Lizenznehmer nicht innerhalb von drei Monaten ab Kaufdatum vollständig entrichtet wird. In diesem Fall ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, die Originaldatenträger sowie alle Kopien der Vertragssoftware einschließlich abgeänderter Exemplare und der Programmdokumentation zu vernichten. 

§ 4 Updates

(1) SIGMETA ist berechtigt, Aktualisierungen der Vertragssoftware nach eigenem Ermessen zu erstellen. SIGMETA ist nicht dazu verpflichtet, von ihr für den Vertrieb freigegebene Aktualisierungen der Vertragssoftware solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die nicht als autorisierte Lizenznehmer registriert sind oder die Update-Gebühr nicht bezahlt haben oder mit Zahlungen an SIGMETA in Rückstand sind.

(2) Soweit dies für neue Versionen der Vertragssoftware erforderlich ist, sind die erforderlichen Anpassungen der Hard- und Softwareumgebung Sache des Lizenznehmers, insbesondere im Hinblick auf eine neue Version des Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung der neuen Version der Vertragssoftware erforderlicher Drittsoftware.

§ 5 Vergütung

(1) Im Falle des Downloads der Software von der Website www.Labyrinth-der-Woerter.de zahlt der Lizenznehmer für die Überlassung der Programmkopie und die Einräumung der Nutzungsrechte den im Bestellformular angegebenen Kaufpreis direkt an SIGMETA .

(2) Die Vergütung ist nach dem Download der Vertragssoftware zur Zahlung fällig. Verzug tritt bei Nichtbegleichung der Vergütung spätestens 30 Tage nach dieser Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung ein.

(3) Bei verspäteter Zahlung berechnet SIGMETA die gesetzlichen Verzugszinsen.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

(1) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus der mitgelieferten Programmdokumentation.

(2) An der Vertragssoftware stehen SIGMETA und/oder Dritten Urherberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Lizenznehmer die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

(3) Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Vertragssoftware. Dies gilt nicht im Falle von Abs. (12).

(4) Soweit der Lizenznehmer die Vertragssoftware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass auftretende Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch SIGMETA dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Nach Überlassung der Vertragssoftware an den Lizenznehmer wird der Lizenznehmer diese und die Dokumentation ohne schuldhaftes Zögern auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin untersuchen und offensichtliche Mängel SIGMETA unverzüglich, d.h., innerhalb von 5 Werktagen, wie in § 6 Abs. 6 dieser Bedingungen beschrieben mitteilen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich, d.h., innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab dem Datum ihrer Entdeckung mitzuteilen. Verletzt der Lizenznehmer diese Pflicht, stehen dem Lizenznehmer die Rechte, wie sie zu Mängeln im folgenden Abschnitt geregelt sind, hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung rechtzeitig und richtig zu rügen gewesen wären, nicht mehr zu.

(6) Etwa auftretende Mängel sind vom Lizenznehmer in für SIGMETA möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und SIGMETA möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

(7) Erhält SIGMETA Kenntnis von Mängeln gemäß Abs. (4) und (5) wird sie wie folgt nacherfüllen:

(a) SIGMETA ist berechtigt die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Lizenznehmer kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweilige andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch SIGMETA kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Lizenznehmer erfolgen. Stellt sich heraus, dass ein vom Lizenznehmer gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die im Bestellformular benannte Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist SIGMETA berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen bei SIGMETA gegenüber dem Lizenznehmer zu berechnen, sofern dem Lizenznehmer bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(b) Ist SIGMETA mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Lizenznehmer berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(c) Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Lizenznehmer ist entbehrlich, wenn dies dem Lizenznehmer nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn SIGMETA die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

(d) Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen.

(e) Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Lizenznehmer, wenn SIGMETA ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

(f) Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

(g) Im Falle des berechtigten Rücktritts ist SIGMETA berechtigt, für die vom Lizenznehmer bezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragsoftware ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

(h) Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch SIGMETA bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.

(7) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragssoftware, deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Lizenznehmer geltend, wird der Lizenznehmer SIGMETA darüber unverzüglich informieren und SIGMETA soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Lizenznehmer SIGMETA jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Lizenznehmer SIGMETA sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eine eventuelle Bearbeitung der Vertragssoftware möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

(8) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann SIGMETA nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie

(a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lizenznehmers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder

(b) die schutzrechtsverletzende Vertragssoftware ohne bzw. nur mit für den Lizenznehmer akzeptablen Auswirkungen in deren Funktion ändert, oder

(c) die schutzrechtsverletzende Vertragssoftware ohne bzw. nur mit für den Lizenznehmer akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder

(d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses § 6 bei Rechtsmängeln entsprechend. 

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) SIGMETA haftet auf Schadenersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Haftung von SIGMETA für Schäden, die von SIGMETA oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfachen fahrlässigen Pflichtverletzung von SIGMETA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SIGMETA der Höhe nach unbegrenzt.

(4) Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von SIGMETA zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von SIGMETA garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

(5) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SIGMETA , wenn keiner der in Abs. (1)-(4) genannten Fälle gegeben ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(6) Jede weitere Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(8) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von SIGMETA als auch auf Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen.

(9) Der Lizenznehmer ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von SIGMETA verschuldeten Datenverlust haftet SIGMETA deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Lizenznehmer zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. 

§ 8 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag regelt die Nutzung der Vertragssoftware durch den Lizenznehmer abschließend. Abweichende AGB des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Gegen Forderungen von SIGMETA kann der Lizenznehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.

(3) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

(7) Das Bestellformular und die Programmdokumentation sind Bestandteil dieser Lizenzbedingungen.

SIGMETA GmbH

Stand: Mai 2005

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