Allgemeine Geschäftsbedingungen (zur Druckversion)
Lizenzbedingungen zur dauerhaften Überlassung von
SIGMETA
Software
Durch das
Öffnen der Datenträgerverpackung, durch die Installation des Programms
oder die Unterzeichnung der Registrierkarte erklären Sie (nachfolgend
„Lizenznehmer“) sich mit den nachfolgenden Lizenzbedingungen einverstanden.
Lesen Sie daher den folgenden Text genau durch.
§ 1
Vertragsgegenstand
(1)
SIGMETA
überlässt dem Lizenznehmer gegen die im Bestellformular genannte Vergütung
je ein Exemplar der im Bestellformular genannten Softwareprodukte (nachfolgend
als Programme bezeichnet) zur eigenen Nutzung auf Dauer mit der Dokumentation
gemäß § 2 (2) (nachfolgend insgesamt als "Vertragssoftware" bezeichnet).
(2) Der Funktionsumfang der Vertragssoftware ergibt sich aus diesem
Vertrag und der Dokumentation.
§ 2 Lieferumfang
(1) Die
dem Lizenznehmer zur Nutzung in dem in § 3 beschriebenen Umfang überlassene
Vertragssoftware ermöglicht dem Lizenznehmer die softwaregestützte Durchführung
von bis zu 150 Therapiesitzungen; mit Hilfe der Testversion kann der
Lizenznehmer bis zu 5 Testläufe der Vertragssoftware durchführen, um
die Eignung der Vertragssoftware für seine Zwecke zu erproben.
(2) Die
Vertragssoftware –gleich ob Vollversion oder Testversion- bedarf der
Online-Produktaktivierung über das Internet durch Eingabe des mit der
Vertragssoftware ausgelieferten Produktaktivierungsschlüssels, der in
die bei erstmaligem Start des Programms angezeigte Eingabemaske einzutragen
ist.
(3) Die Vertragssoftware wird dem Lizenznehmer in ausführbarer
Form (Objektcode) auf CD-Rom überlassen oder durch Übermittlung der
erforderlichen Informationen zum Download aus dem Internet durch den
Lizenznehmer geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und
wird daher nicht ausgeliefert.
(4) Mit dem Softwarecode liefert
SIGMETA
an den Lizenznehmer die im Bestellformular genannte Dokumentation in
deutscher Sprache. Die Grundinformationen und die Installationshinweise
werden in Papierform bzw. druckbar mitgeliefert. Die übrige Dokumentation
befindet sich ausdruckbar auf der Programm-CD.
§ 3 Rechteeinräumung
(1)
SIGMETA
räumt dem Lizenznehmer gegen die im Bestellformular genannte Vergütung
das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Vertragssoftware
auf Dauer auf der im Bestellformular genannten Anzahl von Arbeitsplätzen
zeitgleich zu nutzen. Der Lizenznehmer ist damit berechtigt, die
Vertragssoftware auf maximal der im Bestellformular genannten Anzahl
von Arbeitsplätzen zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.
(2) Zusätzlich ist der Lizenznehmer berechtigt, Sicherheitskopien
und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.
(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware im Falle
einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung
oder zur Beseitigung eines Fehlers zu bearbeiten.
(4) Der Lizenznehmer
ist berechtigt, die Vertragssoftware insgesamt einmalig an einen
Dritten weiterzugeben/zu veräußern. In diesem Falle wird der Lizenznehmer
sämtliche von ihm etwa angefertigte Kopien der Vertragssoftware
an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder löschen. Die Unterlizenzierung,
Vermietung und Verleihung der Vertragssoftware sowie jede weitere
Überlassung der Vertragssoftware an Dritte auch im Wege des Application
Service Providing bedarf der schriftlichen Zustimmung von
SIGMETA
und ist entsprechend zu vergüten. Ein Gleiches gilt für die Vervielfältigung
und Verbreitung der Programmdokumentation.
(5) Zu einer weitergehenden
Nutzung der Vertragssoftware, insbesondere einer Nutzung durch eine
höhere Anzahl als der im Bestellformular genannten Zahl von Arbeitsplätzen
bedarf der Lizenznehmer einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch
SIGMETA.
(6) Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere
eine gleichzeitige Nutzung der Vertragssoftware auf mehr als der
im Bestellformular genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, ist eine
vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet,
die Übernutzung SIGMETA
unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine
Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen.
Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h., bis zum Abschluss einer
solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung ist der
Lizenznehmer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung
entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von
SIGMETA
zu bezahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige
lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Lizenznehmer die
Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen
Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste
von SIGMETA
fällig.
(7) Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb
der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen. Die dem Lizenznehmer
eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen ohne das es einer weiteren
hierauf gerichteten Erklärung von SIGMETA
bedarf, wenn der Kaufpreis für die Vertragssoftware vom Lizenznehmer
nicht innerhalb von drei Monaten ab Kaufdatum vollständig entrichtet
wird. In diesem Fall ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, die
Originaldatenträger sowie alle Kopien der Vertragssoftware einschließlich
abgeänderter Exemplare und der Programmdokumentation zu vernichten.
§ 4 Updates
(1)
SIGMETA
ist berechtigt, Aktualisierungen der Vertragssoftware nach eigenem Ermessen
zu erstellen. SIGMETA
ist nicht dazu verpflichtet, von ihr für den Vertrieb freigegebene Aktualisierungen
der Vertragssoftware solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen,
die nicht als autorisierte Lizenznehmer registriert sind oder die Update-Gebühr
nicht bezahlt haben oder mit Zahlungen an SIGMETA
in Rückstand sind.
(2) Soweit dies für neue Versionen der Vertragssoftware
erforderlich ist, sind die erforderlichen Anpassungen der Hard- und
Softwareumgebung Sache des Lizenznehmers, insbesondere im Hinblick auf
eine neue Version des Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung
der neuen Version der Vertragssoftware erforderlicher Drittsoftware.
§ 5 Vergütung
(1) Im Falle
des Downloads der Software von der Website www.Labyrinth-der-Woerter.de
zahlt der Lizenznehmer für die Überlassung der Programmkopie und die
Einräumung der Nutzungsrechte den im Bestellformular angegebenen Kaufpreis
direkt an SIGMETA
.
(2) Die Vergütung ist nach dem Download der Vertragssoftware zur Zahlung
fällig. Verzug tritt bei Nichtbegleichung der Vergütung spätestens 30
Tage nach dieser Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger
Zahlungsaufstellung ein.
(3) Bei verspäteter Zahlung berechnet
SIGMETA
die gesetzlichen Verzugszinsen.
§ 6 Sach- und Rechtsmängel
(1) Es liegt
ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vertragliche
Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten
Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus der
mitgelieferten Programmdokumentation.
(2) An der Vertragssoftware stehen
SIGMETA
und/oder Dritten Urherberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn
dem Lizenznehmer die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen
Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
(3) Ansprüche wegen
Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung
der Vertragssoftware. Dies gilt nicht im Falle von Abs. (12).
(4) Soweit
der Lizenznehmer die Vertragssoftware selbst ändert oder durch Dritte
ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln,
es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass auftretende Fehler nicht
auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und
Beseitigung durch SIGMETA
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Nach Überlassung der Vertragssoftware
an den Lizenznehmer wird der Lizenznehmer diese und die Dokumentation
ohne schuldhaftes Zögern auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin
untersuchen und offensichtliche Mängel SIGMETA
unverzüglich, d.h., innerhalb von 5 Werktagen, wie in § 6 Abs. 6 dieser
Bedingungen beschrieben mitteilen. Nicht offensichtliche Mängel sind
unverzüglich, d.h., innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab dem Datum
ihrer Entdeckung mitzuteilen. Verletzt der Lizenznehmer diese Pflicht,
stehen dem Lizenznehmer die Rechte, wie sie zu Mängeln im folgenden
Abschnitt geregelt sind, hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung rechtzeitig und richtig zu rügen gewesen
wären, nicht mehr zu.
(6) Etwa auftretende Mängel sind vom Lizenznehmer
in für SIGMETA
möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und
SIGMETA
möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
(7) Erhält
SIGMETA
Kenntnis von Mängeln gemäß Abs. (4) und (5) wird sie wie folgt nacherfüllen:
(a)
SIGMETA
ist berechtigt die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung
zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Lizenznehmer
kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung
verlangen, wenn ihm die jeweilige andere Form der Nacherfüllung unzumutbar
ist. Die Mängelbeseitigung durch SIGMETA
kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung
an den Lizenznehmer erfolgen. Stellt sich heraus, dass ein vom Lizenznehmer
gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die im Bestellformular
benannte Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist
SIGMETA
berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen
Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen bei
SIGMETA
gegenüber dem Lizenznehmer zu berechnen, sofern dem Lizenznehmer bei
der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
(b) Ist
SIGMETA
mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens
zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Lizenznehmer
berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(c) Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Lizenznehmer
ist entbehrlich, wenn dies dem Lizenznehmer nicht mehr zumutbar ist,
insbesondere wenn SIGMETA
die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
(d) Die Nacherfüllung
gilt mit dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als endgültig
fehlgeschlagen.
(e) Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Lizenznehmer,
wenn SIGMETA
ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz
geltend machen.
(f) Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle
der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
(g) Im Falle
des berechtigten Rücktritts ist SIGMETA
berechtigt, für die vom Lizenznehmer bezogene Nutzung aus der Anwendung
der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine
angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung
wird auf der Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragsoftware
ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der
Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat,
vorgesehen ist.
(h) Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme
einer Garantie durch SIGMETA
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
(7) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragssoftware,
deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Lizenznehmer geltend,
wird der Lizenznehmer SIGMETA
darüber unverzüglich informieren und SIGMETA
soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen.
Dabei wird der Lizenznehmer SIGMETA
jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Lizenznehmer
SIGMETA
sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eine eventuelle
Bearbeitung der Vertragssoftware möglichst schriftlich übermitteln und
erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
(8) Soweit Rechte Dritter
verletzt sind, kann SIGMETA
nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
(a) von
dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lizenznehmers
ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt,
oder
(b) die schutzrechtsverletzende Vertragssoftware ohne bzw. nur
mit für den Lizenznehmer akzeptablen Auswirkungen in deren Funktion
ändert, oder
(c) die schutzrechtsverletzende Vertragssoftware ohne bzw.
nur mit für den Lizenznehmer akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion
gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte
verletzt, oder
(d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer
Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Übrigen gelten
die Regelungen dieses § 6 bei Rechtsmängeln entsprechend.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1)
SIGMETA
haftet auf Schadenersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend
den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Haftung von
SIGMETA
für Schäden, die von SIGMETA
oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht werden ist der Höhe nach unbegrenzt.
(3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfachen fahrlässigen Pflichtverletzung
von SIGMETA
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von
SIGMETA
der Höhe nach unbegrenzt.
(4) Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung
auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von
SIGMETA
zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von
SIGMETA
garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
(5) Bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet SIGMETA
, wenn keiner der in Abs. (1)-(4) genannten Fälle gegeben ist der Höhe
nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(6) Jede
weitere Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist
die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
(7) Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(8) Ist ein Schaden sowohl auf
ein Verschulden von SIGMETA
als auch auf Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich
der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen.
(9) Der Lizenznehmer
ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei
einem von SIGMETA
verschuldeten Datenverlust haftet SIGMETA
deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten
von den vom Lizenznehmer zu erstellenden Sicherungskopien und für die
Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten
Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
§ 8 Sonstiges
(1) Dieser
Vertrag regelt die Nutzung der Vertragssoftware durch den Lizenznehmer
abschließend. Abweichende AGB des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Gegen Forderungen von
SIGMETA
kann der Lizenznehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen
aufrechnen.
(3) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht
wird ausgeschlossen.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(6) Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das gleiche
gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
(7)
Das Bestellformular und die Programmdokumentation sind Bestandteil dieser
Lizenzbedingungen.
SIGMETA GmbH
Stand:
Mai 2005
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